§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Förderkreis zugunsten des Nachwuchses der Dachdecker-Innung Bremen e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Aufgaben
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Gegenstand und Zweck des Vereins ist die Durchführung von fachlichen Schulungsmaßnahmen für die Berufsbildung der im Dachdeckerhandwerk tätigen Meister, Gesellen und Lehrlinge sowie die ideellen und materiellen Maßnahmen dieser Vorhaben zu fördern und durchzuführen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Förderkreises können werden:
1. Die berufsständischen Organisationen des Dachdeckerhandwerks und deren Einzelmitglieder.
2. Verbände und Organisationen der Zulieferindustrie des Dachdeckerhandwerks, des Baustoffgroßhandels, der Bauwirtschaft angehörenden Verbände, kommunale und staatliche Behörden.
3. Jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen und wird vom Vorstand entschieden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebescheids. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) möglich. Die Kündigung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch Einschreibebrief erfolgen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung und den Beschlüssen zuwiderhandelt oder länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung über den Ausschluss die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 4
Beiträge
Der Beitrag wird für ein oder mehrere Jahre gültig durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, in allen Angelegenheiten des Vereins grundsätzliche Entscheidungen herbeizuführen, insbesondere Beschlüsse zu fassen über die finanziellen Zuwendungen im Sinne des Vereinszweckes und Anregungen zu geben, die für die Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind.
Der Mitgliederversammlung obliegt darüber hinaus besonders
1. die Wahl des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
4. die Feststellung von Beiträgen,
5. die Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum, Aufnahme von Darlehen,
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins,
7. Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses.
In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Einberufung hat mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Im Bedarfsfalle kann oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangen, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. Davon müssen zwei Mitglieder den dem Förderkreis angeschlossenen Innungen angehören und zwei weitere Mitglieder, Vertreter der Zulieferindustrie bzw. des Dachbaustoffhandels sein. Berufsschule und Gesellenvertretung sollten im Vorstand vertreten sein. Der Vorsitzende sollte ein selbständiger Dachdeckermeister der Dachdecker-Innung Bremen sein.
Der stellvertretende Vorsitzende hat der Zulieferindustrie bzw. dem Dachbaustoffhandel anzugehören. Gesetzliche Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zusammen vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Form der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und setzt seine Tätigkeit bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes fort. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder nach ergangener schriftlicher Einladung anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
§ 8
Aufgaben und Haftung des Vorstandes
Der Vorstand hat den Verein durch Abschluss von Versicherungsverträgen von Haftung für Schadensfälle freizuhalten.
§ 9
Geschäftsführung
Der Verein errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die vom Vorsitzenden des Vorstandes des Förderkreises geleitet wird. Er hat die laufenden Geschäfte zu führen und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der anfallenden Arbeiten verantwortlich.
§ 10
Ausschüsse
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtsperiode zur Lösung von besonderen Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse arbeiten nach Weisungen des Vorstandes.
§ 11
Verwendung der Mittel
Die dem Verein aus Mitgliederbeiträgen, Stiftungen oder sonstigen Zuwendungen zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12
Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat über die Einhaltung des Haushaltsplanes, die Kassenführung und sämtliche Verwaltungsarbeiten verantwortlich zu wachen. Für die Prüfung der Kassenführung ist ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bestellen, der aus mindestens zwei Vertretern der Mitglieder des Förderkreises bestehen muss. Die Wahl erfolgt für die Zeit der Amtsdauer des Vorstandes und wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit vorgenommen. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen.
§ 13
Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
1. Anträge auf Satzungsänderung müssen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung im Wortlaut bekanntzugeben. Beschlüsse auf Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann durch eine außerordentliche oder nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich anberaumt wird, unter Mitteilung des Versammlungsgrundes entschieden werden.
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Mitgliederversammlung kann über den Antrag auf Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur beschließen, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese Zahl bei der angesetzten Versammlung nicht erreicht, so hat der Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Der Beschluss der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung oder Aufhebung ist den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung berufenen Liquidatoren.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Berufsausbildung der Handwerksjugend oder der Stadt Bremen zweckgebunden zur Förderung der Berufsausbildung der Handwerksjugend zu übereignen. Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung der Finanzbehörden ausgeführt werden.
Gerichtsstand ist Bremen.
Bremen, Stand 22. November 2007
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